Gewährleistungsbedingungen Sellma Used Care

Sellma Used Care: Allgemeine Bedingungen für die erweiterte Gewährleistung von gebrauchten Maschinen

Vertragspartner ist:

Sellma GmbH
Schreinerstr. 31
10247 Berlin
Germany

 

§ 1 Allgemeines

Zeichnungsvoraussetzungen:

  1. Das maximal zu versichernde Maschinenalter beträgt 12 Jahre.
  2. Versicherbar sind ausschließlich Serienmodelle. Prototypen oder Veränderung der ursprünglichen Konstruktion sowie kein Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind, sind nicht zulässig.
  3. Die Funktionsfähigkeit der Maschine muss entsprechend eines qualifiziertem Kurzgutachten dokumentiert sein.
  4. Die Verfügbarkeit von serienmäßig hergestellten Ersatzteilen und der bestimmungsgemäße Einsatz der Maschinenwird für die Deckung vorausgesetzt.
  5. Maschinen mit einem Alter vom mehr als 12 Jahren sind nicht versicherbar.
  6. Das Maschinenalter von einem Jahr gilt vom Herstellungsdatum bis zum ersten Jahreswechsel. Nach dem Jahreswechsel erhöht sich das Maschinenalter jeweils um ein Jahr.
  7. Der Selbstbehalt der Inspektionsgarantie, als auch der Maschinenbruchversicherung beträgt 500€ je Schadensfall.
  8. Nicht versicherbare Risiken: Risiken, die die o.g. Zeichnungsvoraussetzungen nicht erfüllen, mit Ausnahme der anfragepflichtigen Risiken, sind nicht versicherbar.
  9. Auf den Vertrag zur erweiterten Gewährleistung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

§ 2 Vertragsgrundlagen

  1. Bedingungswerk sind die Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG – Stand 2011). Hierbei werden die „Kasko-Gefahren“ ausgeschlossen. Unter die erweiterte Gewährleistung fallen ausschließlich „Innere Betriebsschäden“ und deren Wiederherstellung gem. dem vereinbarten Deckungsumfang.
  2. Grundlage: Die nachstehend definierten Bedingungen zur erweiterten Gewährleistung der Firma Sellma GmbH stellen die Grundlage der erweiterten Gewährleistung dar.
Diese Vereinbarungen gehen den allgemeinen Versicherungsbedingungen ABMG 2011 mit den zugehörigen Klauseln voran.
  3. Versicherungsdauer nach Wiederinbetriebnahme: Die Versicherungsdauer beträgt 20 Betriebsstunden oder maximal 3 (drei) Kalendertage. Die versicherten Betriebsstunden gelten ab Verladung beim Verkäufer, die versicherten Kalendertage ab Entladung am Entladeort beim Käufer. Die jeweils zuerst eintretende Grenze, Betriebsstunden oder Kalendertage beenden den Versicherungszeitraum.
  4. Meldepflichten und -punkte des Versicherungsnehmers: Die Versicherung gilt nur, wenn der Käufer oder die durch den Käufer beauftragte Spedition, am Tag und Ort der Ladung beim Verkäufer und Entladung beim Käufer, als Nachweis ein Foto mit dem aktuellen Betriebsstundenstand der Maschine und ein Foto vom Lade- bzw. Lieferprotokoll an mail@sellma.com übermittelt.
  5. Geltungsbereich: Geltungsbereich der Versicherung ist weltweit.

 

§ 3 Deckung im Schadensfall

  1. Die Berechnung des Maschinenalters beim Schadensausgleich erfolgt entsprechend § 1 , Absatz 7.
  2. Versicherungssumme: Die Entschädigungsgrenze auf erstes Risiko beträgt 70.000 EUR.
  3. Teilschaden: Bei einem Teilschaden, in den ersten beiden Betriebsjahren nach Erstinbetriebnahme, erfolgt eine Neuwertentschädigung ohne Abzug bis zur Entschädigungsgrenze. Nach dem zweiten Betriebsjahr nach Erstinbetriebnahme erfolgt ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung. Der Abzug beträgt 8 Prozent pro Betriebsjahr.
  4. Totalschaden: Bei einem Totalschaden, in den ersten beiden Betriebsjahren nach Erstinbetriebnahme, erfolgt eine Neuwertentschädigung ohne Abzug bis zur Entschädigungsgrenze. Nach dem zweiten Betriebsjahr nach Erstinbetriebnahme erfogt eine Zeitwertenschädigung abzüglich des Rest- bzw. Schrottwertes. Maximal jedoch entsprechend der Entschädigungsgrenze, abzüglich 8 Prozent pro Betriebsjahr.
  5. Nicht versicherte Kosten:
    1. Arbeitslohnzuschläge für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit, insbesondere an Wochenenden und an Feiertagen
    2. Fahrtkosten
    3. Kosten für etwaigen Maschinentransport
    4. Luftfrachtkosten

 

§ 4 Deckungsumfang der Kraft- und Hydraulikbaugruppen

Versichert sind nachstehende Kraft- und Hydraulikbaugruppen im beschriebenen Detail exklusive der genannten Ausschlüsse.

  1. Motor
    1. Versichert: Hauptkomponenten einschließlich Kraftstoffanlage, Ansaug- und Abgassystem, Motorschmiersystem, Kontroll- und Steuerungssystem
    2. Ausschluss: Schalldämpfer, Kühlsystem und Folgeschäden aus deren Versagen
  2. Getriebe
    1. Versichert: Hauptkomponenten einschl. Wandler/Kupplung, Schmiersystem, Schwenkantrieb und Bremse, Kontroll- und Steuerungssystem/Ventile
    2. Ausschluss: Kühlsystem und Folgeschäden aus dessen Versagen
  3. Hydrostatikantrieb
    1. Versichert: Getriebe, Pumpen und Motoren für Fahrwerksfunktionen, Kontroll- und Steuerungssystem/Ventile
    2. Ausschluss: Kühlsystem und Folgeschäden aus dessen Versagen
  4. Kraftschlussverbindungen
    1. Versichert: Kardansystem, Schwenklager/Drehkranz.
    2. Ausschluss: bei Maschinen älter als 8 Jahre
  5. Lenkung (nur für Radgeräte und Hybriden):
    1. Versichert: Kupplung, Bremse, Kontroll- und Steuerungssystem/Ventile
    2. Ausschluss: Niviellierungsverzug
  6. Achsen
    1. Versichert: Hauptkomponenten einschl. Differential, Tellerrad und Kegel, Endantrieb, Gehäuse
    2. Ausschluss: Aufhängungsteile
  7. Laufwerkskomponenten
    1. Versichert: Leiträder, Laufwerksrahmen, Kettenspannvorrichtung und Antriebsrad
    2. Ausschluss: Stütz- und Laufrollen
  8. Diesel-Elektrische Antriebskomponenten
    1. Versichert: Antriebsmotor, elektrische Steuerung, Generator einschl. Antriebskupplung,
    2. Ausschluss: Spannungsregler
  9. Komponenten der Abgasnachbehandlung
    1. Ausschluss: ohne alle Komponenten der Abgasnachbehandlung z.B., Diesel Partikel Filter, Katalysator, Partikelfilter-Sensor, Abgaskühler
  10. Arbeits-, Lenk- und Schwenkhydraulik
    1. Versichert: Hauptkomponenten einschl. Pumpen, Motoren, Drehdurchführung, Zylinder, Leitungen, Kontroll- und Steuerungssystem/Ventile
    2. Ausschluss: Packungsundichtigkeiten an Zylindern, flexible Leitungen

 

§ 5 Versicherbare Geräte

Versicherbar sind nachstehnd genannte Maschinengruppen in den im Detail angeführten Maschinenarten.

  1. Bagger: Minibagger, Mobilbagger, Kettenbagger, Baggerlader, Materialumschlagsbagger, Abrissbagger, Long Reach-Bagger
  2. Lader & Stapler: Radlader, Deltalader, Laderaupe, Baggerlader, Telekoplader, Industriestapler
  3. Dozer: Planierraupe, Laderaupe
  4. Dumper: Dumper knick, Dumper starr, Raupendumper
  5. Straßenbau: Asphaltfräsen/Recycler, Strassenfertiger, Grader, Scraper / Schaber
  6. Walzen: Walzen Tandem, Walzen Zug, Aufsitz- & Handwalzen
  7. Recycling: Asphalt-Recycler, Sieb- & Brechanlagen, Schredderanlagen
  8. Bühnen: Arbeitsbühnen selbstfahrend, Anhängerbühne

 

§ 6 Versicherte Schäden und Gefahren

  1. In Abänderung von § 2 Nr. 1 ABMG 2011 leistet Sellma nach Ablauf der gesetzlichen Herstellergarantie, nur Entschädigung für eintretende Sachschäden an versicherten Sachen
    1. durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
    2. durch Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
    3. durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung aus dem Bordnetz
    4. für sonstige innere Betriebsschäden, insbesondere Bruchschäden
  2. Sellma gewährt eine erweiterte Gewährleistung an versicherten Sachen / Teilen die aufgrund dieser Umstände ihre Funktionsfähigkeit verlieren unter Einschluss von auftretenden Folgeschäden, jedoch unter Ausschluss der Kosten, welche zur Beseitigung der Fehler / Mängel selbst erforderlich sind.
  3. Sellma akzeptiert das Vorhandensein von Mängeln, die auf den Betrieb der versicherten Sache keine Auswirkungen haben.
  4. Voraussetzung für den Schutz durch die erweiterte Gewährleistung ist die Durchführung den Herstellervorschriften entsprechende Geräteinspektion vor Übergabe an den Käufer.
Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist Sellma nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung des Einzelvertrages berechtigt oder auch leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
  5. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein.
  6. Der Einsatzort der versicherten Sache kann unter oder über Tage sein.

 

§ 7 Nicht versicherte Schäden und Gefahren

In Abänderung von ABMG 2011 § 2 Nr. 1 leistet Sellma nach Ablauf der gesetzlichen Herstellergarantie keine Entschädigung an den versicherten Sachen

  1. Für Schäden als unmittelbare Folge eines von außen her einwirkenden Ereignisses.
  2. Durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit.
  3. Durch Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel.
  4. Die dadurch entstehen, dass das versicherte Gerät höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhänge- oder Nutzlasten ausgesetzt wurde.
  5. Die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen.
  6. Die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion (z.B. Tuning) des Gerätes oder durch den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht vom Hersteller zugelassen sind.
  7. Durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache.
  8. Wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen nicht durchgeführt werden.
Der letzte nachgewiesene Service darf nicht länger als 2000 Bh zurückliegen.
  9. Schäden aufgrund Verschleißes/Korrosion im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
  10. Schäden durch ungenügende Wartung oder sonstige unsachgemäße Behandlung (z.B. gegen die Betriebsanleitung) während des Betriebes.
  11. Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall.
  12. An Undichtigkeiten ohne Bruch, langzeitbedingter Dichtungsschwund, Manschettenverschleiß, Verschleiß vulkanisierter Bauteile, Reifen, Glas, Lichtanlage.
  13. Garantieschäden innerhalb der gesetzlichen Herstellergewährleistung.
  14. Durch Feuer, Diebstahl, Vandalismus und Unterschlagung.
  15. Transportschäden